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MilchFettG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

MilchFettG Art. 29Befugnisse der Länder

Dritter Teil Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf andere Behörden übertragen.

(2) Das Bundesministerium kann die ihm nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehörden übertragen. Diese Ermächtigung gilt nicht für Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.