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MedCanG · Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

MedCanG Art. 10Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen

Abschnitt 1 Erlaubnis

In forceOfficial text

Wenn eine Erlaubnis den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder es wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist oder wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, kann die Erlaubnis 1.

befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder

2.

nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden.