MautVvfV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz
MautVvfV Art. 13Form und Fristen
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.