MautVvfV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz
MautVvfV Art. 12Pflichten der Parteien
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüglich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungsverfahren an.