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MaStRV · Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

MaStRV Art. 5aRegistrierung von Daten zu Einheiten und technischen Lokationen

Abschnitt 2 Registrierungen

In forceOfficial text

(1) Netzbetreiber fassen Einheiten zu technischen Lokationen zusammen.

(2) Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 3 für jede Einheit und jede technische Lokation die nach § 6 erforderlichen Daten eintragen. Ist eine technische Lokation an Netze mehrerer Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder Netzbetreiber die Daten eintragen.