MaStRV · Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
MaStRV ст. 5aRegistrierung von Daten zu Einheiten und technischen Lokationen
Abschnitt 2 Registrierungen
(1) Netzbetreiber fassen Einheiten zu technischen Lokationen zusammen.
(2) Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 3 für jede Einheit und jede technische Lokation die nach § 6 erforderlichen Daten eintragen. Ist eine technische Lokation an Netze mehrerer Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder Netzbetreiber die Daten eintragen.