Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MaSanV · Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

MaSanV Art. 10Anwendungsbereich

Abschnitt 3 Vereinfachte Anforderungen

In forceOfficial text

Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden.