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MaSanV · Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

MaSanV ст. 10Anwendungsbereich

Abschnitt 3 Vereinfachte Anforderungen

ДействуетОфициальный текст

Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden.