MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG Art. 93aEntschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.