MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG Art. 7Inhaberschaft
Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: 1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.