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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG Art. 152Anwendung dieses Gesetzes

Teil 10 Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.