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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG Art. 123Unterrichtung der Kommission

Abschnitt 2 Unionsmarken

In forceOfficial text

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.