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MalerLackAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

MalerLackAusbV Art. 8Inhalt des Teiles 1

Unterabschnitt 1 Prüfung Teil 1

In forceOfficial text

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.