Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MalerLackAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

MalerLackAusbV Art. 26Inhalt des Teiles 2

Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

In forceOfficial text

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf 1.

die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.