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LwAltschG · Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

LwAltschG Art. 11Auskunftspflicht

Teil 4 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank und der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über alle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und in ihren Betrieb zu gewähren.