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LuftVO · Luftverkehrs-Ordnung

LuftVO Art. 42Abbruch von Landeanflügen

Abschnitt 10 Instrumentenflugregeln

In forceOfficial text

Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubrechen und das nach § 33 festgelegte Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für das verwendete Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.