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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 92

Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren

In forceOfficial text

Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene Eintragung zu löschen. § 90 gilt sinngemäß.