LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG Art. 91
Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren
Wird die Eintragung eines im Register eingetragenen Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, dies in das Register einzutragen.