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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 48

Dritter Abschnitt Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug

In forceOfficial text

Bei der Verfolgung des Rechts aus dem Registerpfandrecht gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Registerpfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.