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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 47

Dritter Abschnitt Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug

In forceOfficial text

(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeug und den Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.

(2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Luftfahrzeuge ganz oder zu einem Teil suchen.