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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 44

Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug

In forceOfficial text

(1) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Besteht für die Forderung ein Gesamtregisterpfandrecht, so gelten für dieses die Vorschriften des § 64.