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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 43

Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug

In forceOfficial text

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Der Eigentümer kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung befriedigen.