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LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO Art. 56Durchführungsvorschriften

Siebter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften

In forceOfficial text

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung 1.

der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltensvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,

2.

der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften dieser Verordnung

erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die Grundsätze internationaler Regelungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, zu berücksichtigen.