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LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

LPartG Art. 8Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft

In forceOfficial text

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.