LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
LPartG Art. 2Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.