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LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

LPartG Art. 17Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Abschnitt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft

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Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.