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LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

LPartG Art. 12Unterhalt bei Getrenntleben

Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner

In forceOfficial text

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.