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LederGerbAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

LederGerbAusbV Art. 11Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung

Abschnitt 2 Abschluss- und Gesellenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.

Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,

3.

Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,

4.

Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und

5.

prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.