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LederGerbAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

LederGerbAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

In forceOfficial text

Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach 1.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 40 Gerber der Handwerksordnung.