Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 306Landesbehörden

Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit

In forceOfficial text

Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.