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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 306Landesbehörden

Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit

Van krachtOfficiële tekst

Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.