Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KStTG · Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen

KStTG Art. 15Zuständige Behörde

Abschnitt 5 Vorschriften zu Zuständigkeit, Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern

In forceOfficial text

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.