KStTG ст. 15Zuständige Behörde
Abschnitt 5 Vorschriften zu Zuständigkeit, Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.