KSchG · Kündigungsschutzgesetz
KSchG Art. 7Wirksamwerden der Kündigung
Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.