KSchG · Kündigungsschutzgesetz
KSchG Art. 25aBerlin-Klausel
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.