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KWG · Gesetz über das Kreditwesen

KWG Art. 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In forceOfficial text

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1.

zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und

2.

sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.