KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG ст. 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1.
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2.
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.