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KraftstoffLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

KraftstoffLBV Art. 22Inkrafttreten

9. Abschnitt Schlußvorschriften

In forceOfficial text

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist 1.

die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist,

2.

der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.