KraftstoffLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
KraftstoffLBV Art. 13Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge
4. Abschnitt Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf
Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben 1.
gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und
2.
gegen Empfangsbestätigung.