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Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Contents
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- Art. 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 7 Inhalt des Teiles 1
- Art. 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 9 Inhalt des Teiles 2
- Art. 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 11 Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“
- Art. 12 Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
- Art. 13 Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
- Art. 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Abschnitt 4 Schlussvorschrift
- Art. 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse