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KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

KonzVgV Art. 37Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1.

§ 8a nicht anzuwenden und

2.

die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.