KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
KonzVgV Art. 35Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.