KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
KonzVgV Art. 29Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote
Unterabschnitt 4 Auswahlverfahren und Zuschlag
Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.