KiZDAV · Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen KiZDAV Art. 6Inkrafttreten In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. ← Previous · Art. 5 Contents