KindArbSchV · Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
KindArbSchV Art. 3Behördliche Befugnisse
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.
KindArbSchV · Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.