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KhWbAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

KhWbAusbV Art. 10Ziel und Zeitpunkt

Abschnitt 3 Abschluss- und Gesellenprüfung

In forceOfficial text

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.