KhWbAusbV ст. 10Ziel und Zeitpunkt
Abschnitt 3 Abschluss- und Gesellenprüfung
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.