KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut
KGSG Art. 58Grundsatz der Rückgabe
Abschnitt 2 Rückgabeverfahren
Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.