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KfzSTFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

KfzSTFPrV Art. 11Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.

der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.

dem Fachgespräch nach § 8 und

3.

der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.

die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.

die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und

3.

die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1.

die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,

2.

das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie

3.

die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.