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KfzSTFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

KfzSTFPrV ст. 11Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.

der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.

dem Fachgespräch nach § 8 und

3.

der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.

die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.

die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und

3.

die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1.

die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,

2.

das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie

3.

die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.